Eintritts- und Benutzungsbedingungen
§ 1
Durch das Betreten der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage erkennt der Besucher die nachfolgenden Eintritts- und Benutzungsbedingungen als verbindlich an.
§ 2
(I) Die Eintrittskarte gibt dem Besucher das Recht, am auf der Karte aufgedruckten Tag die AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage in der jeweils gültigen Öffnungszeit zu betreten. Die jeweils gültige Öffnungszeit ist unter www.adventuregolf-winterberg.de ersichtlich.
(II) Mit Betreten der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage erklären sich Besucher damit einverstanden, dass die von ihnen im Zusammenhang mit der Teilnahme gemachten Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in Rundfunk, Fernsehen, Internet, Werbung, Büchern, foto- mechanischen Vervielfältigungen – Filme, DVDs, etc. genutzt, verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. Kameraüberwachung und Fotos zum Schutz Ihrer und unserer Sicherheit sowie unseres Eigentums, Kameraüberwachung ist auf dem AdventureGolf Winterberg GmbH Gelände vorhanden.
Bei Erstellung der Foto-, Video- und Audio-Aufnahmen beachten wir natürlich die deutschen Datenschutz- und Urheberrechtsgesetze. Falls Sie im Einzelfall nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden sind, teilen Sie dies bitte umgehend bei Kenntnis der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlagen Crew mit. Die Bilder werden dann zeitnah gelöscht und nicht veröffentlicht. Falls Sie die Bilder erst später im Internet oder anderen Medien entdecken und ausnahmsweise nicht mit der Veröffentlichung einverstanden sind, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail mit der genauen Angabe, welches Bild beanstandet wird. Für uns ist es als Schutz vor unberechtigten Löschanfragen unabdingbar, dass wir Sie als abgebildete Person identifizieren können. Schicken Sie uns bitte deshalb eine geschwärzte Kopie der Vorderseite eures Personalausweises per E-Mail. Für uns ist nur das Ausweisfoto wichtig, alle anderen Daten, wie Name, Adresse, etc. sollten geschwärzt werden.
(III) Bei vorzeitiger Schließung der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage, etwa in der Vor- und Nachsaison auf Grund der Witterungsverhältnisse, besteht kein Recht auf ganze oder teilweise Erstattung des Eintrittspreises.
§ 3
(I) Bei der Benutzung von der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage jeder Art ist der Verzehr von selbstmitgebrachten Speisen und Getränken verboten.
(II) Hinweis-, Warn- und Benutzungsanordnungen auf Hinweistafeln und Schildern ist ebenso unbedingt Folge zu leisten wie den mündlichen Anweisungen des Anlagenpersonals.
§ 4
(I) Der Besucher ist verpflichtet, dem Aufsichtspersonal auf Verlangen die Eintrittskarte vorzuzeigen.
(II) Wer nicht im Besitz einer gültigen Eintrittskarte angetroffen wird, ist zum pauschalen Ausgleich aller hieraus fließenden Ansprüche verpflichtet, € 60,00 zu zahlen. Auf die strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruchs nach §123 StGB und wegen Erschleichens freien Eintritts nach §265a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.
§ 5
(I) Kinder unter 8 Jahren ist der Zutritt nur zusammen mit einer erwachsenen Begleitperson gestattet.
(II) Bei dem Besuch einer Gruppe von Kindern muss die verantwortliche Person als solche beim Eintritt genannt werden. Der Begleitperson obliegt die Beaufsichtigung der Kinder und insbesondere die Verpflichtung, für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen und sie vor Schäden zu bewahren. Eltern haften für Ihre Kinder.
§ 6
(I) Die einzelnen Spielbahnen bei der AdventureGolf Winterberg GmbH stehen den Besuchern im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zur freien Benutzung zur Verfügung. Es ist nicht gestattet, die einzelnen Anlagen außerhalb der vorgesehenen Benutzungseinrichtungen zu betreten oder die zugelassenen Wege zu verlassen.
(II) Hunde sind auf der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage nur angeleint zugelassen.
(III) Rauchen ist nur an den Vorgesehen Stellen erlaubt, diese sind mit Schildern ausgewiesen. Das gilt auch für E-Zigaretten.
(IV) Der Betriebsausfall einzelner Bahnen gibt kein Recht auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.
§ 7
(I) Die Benutzung der Anlage erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Eine Haftung der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage für Schäden der Besucher ist ausgeschlossen, sofern darauf beruhen, dass der Besucher die vorhandenen Sicherheitsvorschriften nicht benutzt, an den Ein- und Ausstiegen die nötige Sorgfalt nicht hat walten lassen, die Hinweis- und Gebotsschilder nicht beachtet oder den Anweisungen des Aufsichtspersonals entgegen §4 Abs. 3 nicht Folge geleistet hat.
(II) Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage unberührt, soweit es um die Verschuldenshaftung der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage für Schäden an Leib und Leben der Besucher geht. Betreffen diese Schäden nicht das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Besucher, haftet die AdventureGolf Winterberg GmbH nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(III) Reklamationen oder Schadenfälle sind der Anlagenleitung in jedem Falle vor dem Verlassen des Parkgeländes anzuzeigen. Ersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Anzeigepflicht verletzt worden ist.
§ 8
Witterungsbedingt kann es auf der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage zu Rutschgefahr kommen ( Regen, Glatteis, Schneefall o.ä.). Besucher sind daher gehalten ggf. die notwendige Vorsicht walten zu lassen, insbesondere Absperrungen jeder Art zu beachten, rutschfestes Schuhwerk zu tragen und ggf. schnelles Gehen und Laufen zu unterlassen.
§ 9
Filmen und Fotografieren ist auf der AdventureGolf Winterberg GmbH erlaubt, sofern die Einverständnis und Privatsphäre anderer auf dem Foto zu sehenden Personen vorliegt und bewahrt ist.
§ 10
Für den Verlust, Diebstahl usw. von Sachen, die nicht im Eigentum der AdventureGolf Winterberg GmbH Anlage stehen, wird keine Haftung übernommen.
§ 11
(I) Wer andere Besucher belästigt, die Anlage entgegen den vorhandenen Benutzungseinrichtungen betritt, den Anordnungen des Aufsichtspersonals oder Verbotsschildern nicht Folge leistet und in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus der Anlage verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte wahrzunehmen.
(II) Die Benutzung der Kinderspielplätze erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 12
(I) Der Besucher ist verpflichtet, Ersatz für alle schuldhaft verursachten Schäden zu leisten. Als Verschulden gilt jeder Verstoß gegen diese Eintritts- und Benutzungsbedingungen.
(II) Begleitpersonen haben Kinder unter 8 Jahren ständig zu beaufsichtigen. Sie sind für die von Kindern verursachten Schäden verantwortlich.
§ 13
(I) Sollte eine dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Für diesen Fall gilt die nichtige Bestimmung durch eine solche ersetzt, deren Inhalt dem zwischen den Parteien beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(II) Mit keiner der vorstehenden Paragraphen ist eine Umkehr der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.